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   RG, 04.10.1907 - Rep. II. 138/07   

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https://dejure.org/1907,96
RG, 04.10.1907 - Rep. II. 138/07 (https://dejure.org/1907,96)
RG, Entscheidung vom 04.10.1907 - Rep. II. 138/07 (https://dejure.org/1907,96)
RG, Entscheidung vom 04. Oktober 1907 - Rep. II. 138/07 (https://dejure.org/1907,96)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Kann beim Kaufe beweglicher Sachen mit Eigentumsvorbehalt der Käufer von dem Vertrag nach § 325 B.G.B. zurücktreten, wenn die ihm übergebenen Sachen vor der vollständigen Zahlung des Kaufpreises im Zwangswege gepfändet und versteigert worden sind aus ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verkauf m. Eigentumsvorbehalt; Zwangsvollstreckung durch d. Verkäufer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 66, 344
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 22.02.1956 - IV ZR 164/55

    Dittmann-Anhänger - § 455 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 449 BGB

    Das ist auch in RGZ 66, 344 (349) klar erkannt, wenn dort gesagt wird, es bedürfe beim Eintritt der Bedingung keiner weiteren Willenseinigung.
  • BGH, 24.05.1954 - IV ZR 184/53

    Kaufvertrag über eine Betonmischmaschine - Kauf unter Eigentumsvorbehalt -

    Der Übereignungswille des Verkäufers braucht sogar nicht mehr vorhanden zu sein (RGZ 66, 344 [349]; 140, 223 [226] BGB; RGRK 455 Anm. VI 1 S 81 und VII 2 S 83; Letzgus, Die Anwartschaft des Käufers unter Eigentumsvorbehalt, 1938 S 19/20).
  • BGH, 20.05.1958 - VIII ZR 329/56
    Es genügt hierfür die Kundgabe einer hierauf gerichteten Erklärung des Verkäufers gegenüber dem Käufer, die einer Annahme nicht bedarf (vgl. RGZ 66, 344, 349; OLG Stuttgart Recht 1915 Nr. 302; BGB RGRK 10. Aufl. § 455 Anm. IX A b; Ostler bei Staudinger BGB 11. Aufl. § 455 Nr. 58; Heinichen in HGB RGRK 1. Aufl. Anh. zu § 382 Anm. 72).
  • BGH, 07.12.1965 - V ZR 123/64

    Überbesetzung eines Spruchkörpers - Verzicht einer Partei auf ein Übernahmerecht

    Eine solche Erklärung des Verkäufers stellt lediglich ein Verzicht auf eine aufschiebende Bedingung, nämlich darauf dar, daß das Eigentum an der verkauften Sache erst mit der Vollbezahltung des Kaufpreises auf den Käufer übergehen soll; sie hat zur Folge, daß das Eigentum sofort auf den Käufer übergeht (RGZ 66, 344, 349).
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